Hans Holland GmbH
Maschinenfabrik für Hydraulik
Kiedricher Straße 1
65343 Eltville
Tel. 06123 / 90 92-0
Fax 06123 / 90 92 50
E-Mail:
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Geschäftsführer: HRB 17506 Amtsgericht Wiesbaden USt-Id: De 11 38 49 995 HANS HOLLAND GMBH ELTVILLE
Dipl.-Kaufm. Hans Wolf Holland
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte
vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des
Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt
- mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des
Lieferers zustande.
Der Lieferer behält sich an Mustern. Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä.
Informationen körperlich und unkörperlich Art - auch in elektronischer Form -
Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete lnformationen
und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Preis und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im
Werk. jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die
Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug d Konto des
Lieferers zu leisten. und zwar: 113 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3
sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der
Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.
Das Recht. Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenensprüchen aufzurechnen, steht
dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
111. Lieferzeit, Lieferverzögerung
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung
durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen
den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden
Verpflichtungen. wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen
oder Genehmigungen oder die Leistungen einer anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der
Fall, so verlängert sich die Lieferzeit anfemessen. Dies gilt nicht. soweit der Lieferer die
Verzögerung zu vetreten hat.
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk
des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine
Abnahme zu erfolgen hat. ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der
Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschafi.
Werden der Versand bzw. die Abnehme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert,
die der Besteller zu vertreten hat. so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung
der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung enstandenen
Kosten berechnet.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige
Ereignisse. die außerhalb des Ein-flussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen.
so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn
und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die
gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber
hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines
Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung
der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung
entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im
übrigen gilt Abschnitl V11.2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder
ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt
er zur Gegenleistung verpflichtet.
Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er
berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle
Woche der Verspätung 0.5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils
der Gesamtlieferung. der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß
genutzt werden kann.
Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer - unter Berücksichtigung der
gestzlichen Ausnahmefälle - eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht
eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt
berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt V11.2
dieser Bedingungen.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen
hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere
Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie
muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfweise nach der Meldung des Lieferers über
die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei
Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen.
die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der
Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich.
auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
Teillieferungen sind zulässig. soweit für den Besteller zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
Der Liefer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervetrag vor. Der Besteller tritt dem Lieferer für den Fall des
Weiterverkaufs schon jetzt sicherheitshalber alle Forderungen ab. die ihm aus dem
Weiterverkauf erwachsen. Der Besteller ist zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt,
unbeschadet der Befugnis des Lieferers, die Foderung selbst einzuziehen. Der Lieferer
wird die Abtretung jedoch nicht offenlegen. solange der Besteller seine Verpflichtung
-L:..,,. erIUIII.
Wird der gelieferte Gegenstand mit einer. anderen Sache so verbunden, daß sie wesentlicher
Bestandteil dieser (Haupt-)Sache wird. so überträgt der Bestelle6 schon jetzt dem
Lieferer das Miteigentum an der (Haupt-)Sache. die der Besteller für den Lieferer in
Verwahrung nimmt, bis zu einer Deckungshöchstgrenze von 20 V. H. des Wertes der
(Haupt-) Sache. Sollte sich hieraus dennoch eine Übersicherung des Lieferers ergebn, so
verpf!ichtet sich der Lieferer, die Sache auf Wunsch des Bestellers freizugeben, soweit
eine Ubersicherung entstanden ist.
Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen
Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der
Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand
hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichten.
Bei vertragswidrigem verhalten des Besteliers, insbesondere bei Zahlungsverzug. ist der
Lieferer zur Rücknahme nach Mahnuna berechtiat und der Besteller zur Herausaabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des-~i~entunkvorbehaltso wie die pfän&ng des '.
Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
VI. Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluß weiterer
Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII -Gewähr wie folgt:
x nTeile sind un entgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu
zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft
herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich
schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und
Erstzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus
enstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der ~ e f ä h r a u nd~er
Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhaltnismaßia großer Schäden, wobei der
Lieferer sofort zu verständigen ist. hat der Besteller das-~echt, den Mangel selbst oder
durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen zu verlangen.
Von den durch die Nachbesserung bzw. Erstzlieferung entstehenden Kosten trägt der
Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des
Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Ausund
Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden
kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.
Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom
Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle -
eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen
eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor,
steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Mindrung des Vertragspreises zu. Das Recht
auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansinsten ausgeschlossen.
Keine ~ewähwi ird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Unaeeianete oder unsachaemäße Verwenduna. fehlerhafte Montaae bzw. Inbetrieb-setzu'g
dirch den Besteller oder Dritter, natürlicke Abnutzung. fehleFhafte oder nachlässige
Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung. ungeeignete Betriebsmittel. mangelhafte
Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische
Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des
Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige
Zustimmung des Lieferers vorgenimmene Anderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmänael
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem
Besteller grundsätzlich das Recht zum wieteren Gebrauch verschaffen oder den
Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die
Schutzrechtverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht
möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten
Vorraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
Die in Abschnitt VI. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich
Abschnitt V11.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverietzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder
Urheberrechtsverietzungen unterrichtet,
der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend
gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der
Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7 ermöglicht,
dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten
bleiben,
der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den
Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet
hat.
VII. Haftung
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder
fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und
Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere
Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller
nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer
Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII. 2 entsprechend.
Für Schäden. die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer -
aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
bei Vorsatz,
bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Oragne oder leitender Angestellter,
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Köper, Gesundheit,
bei Mängel, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesentheit er garantiert hat,
bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen-
oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei
grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem
Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in
12 Monaten. Für vorsätzliches 6der arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgestz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines
Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendunasweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Man-a elhafti-a keit verursacht
haien.
IX. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches
Recht eingeräumt. die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu
nutzen. Sie wird zur Verwen-dung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen.
Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nu im gesetzlich zulässigen Umfang (55 69 a ff. UrhG) vervielfätigen.
überarbeiten. übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode
umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich. Herstellerangaben - insbesondere Copyright
- Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des
Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der
Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von
Unterlizenzen ist nicht zulässig.
X. Anwendbares Recht. Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepuplik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden
keine Anwendung.
Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist
jedoch berechtigt. am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.